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   VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83   

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https://dejure.org/1984,198
VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83 (https://dejure.org/1984,198)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.08.1984 - 5 S 3119/83 (https://dejure.org/1984,198)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. August 1984 - 5 S 3119/83 (https://dejure.org/1984,198)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBauG § 12
    Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 206
  • BauR 1984, 611
  • ZfBR 1984, 294
 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Zum anderen wird durch sie in einem Formalakt bezeugt, daß der Inhalt dieser Originalurkunde mit dem Rechtsetzungsbeschluß übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen formellen Anforderungen eingehalten worden sind (vgl. VGH Kassel NJW 1994, 812; VGH München BayVBl 1991, 23; OVG Koblenz NVwZ-RR 1990, 61; VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280; derselbe, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 54 ff.).

    Im Regelfall wird notwendig sein, daß das für die Ausfertigung zuständige Organ die Originalurkunde der Satzung unter Angabe des Datums mit einem entsprechenden (kurzen und formelhaften) Ausfertigungsvermerk versieht und mit seinem Namen unterzeichnet (vgl. VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280, 282 f.).

    Angesichts der zeitlich begrenzten Bedeutung der Abgabensatzung, ihres verhältnismäßig eng begrenzten Adressatenkreises und der leichten Überschaubarkeit des Rechtsetzungsverfahrens hält der Senat auch die hier ebenfalls fehlende Datumsangabe in diesem Fall nicht für eine unverzichtbare, unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Voraussetzung der Ausfertigung (a.A. VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280, 283; derselbe, Die Verkündung von Satzungen- und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 60 m.Nachw.).

    Die rechtliche Möglichkeit der nachträglichen Heilung solcher Satzungsmängel ist im Anschluß an eine in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Meinung selbst außerhalb des Anwendungsbereichs ausdrücklicher Vorschriften über die Heilung von Rechtssetzungsmängeln (vgl. § 155a BBauG) und damit auch für die Satzungen der Antragsgegnerin zu bejahen (vgl. VGH Kassel NJW 1994, 812; VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Hill, Das fehlerhafte Verfahren und seine Folgen im Verwaltungsrecht, 1986, S. 432; Ziegler DVBl 1987, 280, 287 m.Nachw.).

  • VG Karlsruhe, 05.08.2014 - 4 K 1370/12

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung einer Eisdiele in eine Gaststätte in einem

    Auch ein Amtsnachfolger ist (aufgrund der Akten oder anderer Erkenntnisquellen) in der Lage, nachträglich die Authentizität der Satzung und die Legalität des Verfahrens zu bestätigen (vgl. etwa Gierke in Brügelmann, § 10 BauGB, Rd.Nr. 171; a. A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.08.1984 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1988 - 3 S 1379/88

    Ausfertigung von Bauleitplänen - Planübergreifender Nachbarschutz -

    Ihre Ausfertigung ist daher aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips (§ 20 Abs. 3 GG) erforderlich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr bestätigt hat (vgl. Beschl. v. 15.4.1988 - 4 N 4.87 - = BauR 1988, 562 = DVBl. 1988, 958; ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.8.1984 - 5 S 3119/83 - =NVwZ 1985, 206 [VGH Baden-Württemberg 10.08.1984 - 5 S 3119/83] m.w.H.).

    Vielmehr muß es ausreichen, wenn im Einzelfall dem rechtsstaatlichen Zweck der Ausfertigung genügt ist, der darin besteht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, daß der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Identitätsnachweis) und die für die Rechtswirkungen maßgeblichen Umstände beachtet sind (Verfahrensnachweis, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.8.1984 a.a.O.).

    Weitergehende Anforderungen bezüglich des Identitätsnachweises sind vorliegend nicht zu stellen, zumal - anders als in dem vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs entschiedenen Fall (Urt. v. 10.8.1984, a.a.O.) - der Plan zwischen Aufstellungs- und Satzungsbeschluß offensichtlich keine Änderungen erfahren und an der Übereinstimmung des beschlossenen Plans mit dem zur Genehmigung vorgelegten Plan kein Zweifel besteht.

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